Anonyme Meldungen#

Der deutsche Gesetzgeber hat entschieden, die Möglichkeit der Abgabe anonymer Meldungen nicht zu verlangen. Das heisst, Meldesysteme dürfen rechtskonform auch ohne die Möglichkeit anonym Meldung entgegenzunehmen betrieben werden.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit anonyme Meldungen entgegenzunehmen auch Vorteile haben kann. Insbesondere wenn der Beschäftigungsgeber eine Kultur der lernenden Organisation pflegt und im Rahmen seines Risikomanagements ein großes Interesse hat, interne Missstände zu untersuchen, sollte ein anonymer Meldekanal zur Verfügung gestellt werden, um möglichst wenig Hürden für die Hinweisgeber aufzubauen. Der Schutz der Anonymität und Sanktionsfreiheit kann dazu führen, dass sich Hinweisgeber bei der internen Meldestelle melden, anstatt zur externen Meldestelle oder gar zur Polizei oder Presse gehen.

Häufig wird die Befürchtung geäußert, dass anonyme Meldemöglichkeiten missbraucht werden könnten, um persönliche Beleidigungen, unbegründete Verdächtigungen oder gar Bedrohungen zu äußern.

Ja, das ist möglich.

Aber wenn ein solcher irregeleiteter Mensch eine solche Meldung abgeben möchte, kann er das auch über die nicht-anonymen Kanäle unter Vorspiegelung einer falschen Identität machen.

Die negativen Auswirkungen anonymer Meldungen sollten insgesamt vernachlässigbar sein, da beim Meldungsempfang als eine der ersten Aktivitäten der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG geprüft wird und unbegründete Meldungen bereits hier abgelehnt werden können.

Die Frage, die sich jeder Beschäftigungsgeber stellen sollte ist: Überwiegen die Vorteile oder die Nachteile? Im Sinne des Risikomanagement sind mehr Meldungen und damit mehr Informationen besser als wenige. Deshalb könnte die Möglichkeit der Abgabe anonymer Meldungen vorteilhaft sein.