4. Verfahren dokumentieren#

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist aus mehreren Gründen erforderlich. Zum einen gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben, was dokumentiert werden muss. Zum anderen ist es für den Beschäftigungsgeber sinnvoll, durch seine Dokumentation nachweisen zu können, dass im Verfahren alle Vorschriften eingehalten wurden. Eine hilfreiche Dokumentation versieht relevante Ereignisse im Verfahren durch Zeitstempel, so dass die Chronologie des Verfahrens nachvollzogen werden kann.

  • Der Meldungsempfänger dokumentiert alle eingehenden Meldungen, so dass die Meldung dauerhaft abrufbar ist. Dabei muss das Gebot der Vertraulichkeit eingehalten werden, so dass nur befugte Personen Zugang zur Dokumentation haben.

  • Nur falls eine Einwilligung des Hinweisgebers vorliegt, darf die Tonaufzeichnung einer Sprachnachricht oder ein genaues Wortprotokoll dauerhaft abrufbar sein. Ohne diese Einwilligung muss der Meldungsempfänger eine Zusammenfassung des Inhalts erstellen.

  • Für eine Zusammenkunft mit der hinweisgebenden Person gilt ebenso: Eine Sprachaufzeichnung oder ein Wortprotokoll darf nur mit der Einwilligung des Hinweisgebers erstellt werden.

    Der Hinweisgeber muss Gelegenheit haben, dass Protokoll zu überprüfen und es gegebenenfalls zu korrigieren, sowie es schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Neben der eigentlichen Meldung sollten auch geplante oder ergriffene Maßnahmen sowie die sonstige Kommunikation mit dem Hinweisgeber dokumentiert werden. Nur durch die umfassende Darstellung des Verfahrens kann es später nachvollzogen werden.

Insbesondere, wenn Ihnen der Vorwurf gemacht würde, dass Sie einen Hinweisgeber wegen des Hinweises benachteiligt, diskriminiert oder sonstigen Repressalien ausgesetzt haben, kann Ihnen die Dokumentation möglicherweise helfen, diese Vorwürfe zu entkräften.