Erste Schritte …#

Spätestens mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) war es keine Frage mehr ob, sondern nur noch wie ein Meldesystem von Beschäftigungsgebern mit mehr als 49 Beschäftigten eingerichtet werden muss.

Der Begriff „Beschäftigungsgeber“ wurde gewählt, um deutlich zu machen, dass unabhängig von der Organisationsform jede Institution angesprochen ist, die Beschäftigte hat. Also Firmen, Behörden, Schulen und Universitäten, Krankenhäuser und so weiter.

Primär soll das Gesetz Personen schützen, die Hinweise auf Missstände und Verstöße gegen Regelungen geben. Dazu wird geregelt, dass jeder Beschäftigungsgeber Kontaktmöglichkeiten schaffen muss, mittels derer solche Hinweise und Meldungen jederzeit abgegeben werden können. Somit ist es für den Beschäftigungsgeber nicht nur erforderlich, die entsprechenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Hinweisgeber zu schaffen. Er muss auch seine Aufbau- und die Ablauforganisation für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Hinweisen entsprechend einrichten.

  • Er muss die Stellen für die Annahme von Hinweisen und deren Bearbeitung schaffen.

  • Und er muss einen Prozess für Annahme und Prüfung von Hinweisen gestalten.

  • Prozessbegleitend entsteht bei der Bearbeitung eines Hinweises Dokumentation, die zunächst aufbewahrt und dann, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, sicher gelöscht werden muss.

Auch wenn die Möglichkeit der Abgabe von anonymen Meldungen vom deutschen Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben wird, sollte diese Funktionalität aus den später beschriebenen Gründen mit betrachtet und wenn möglich implementiert werden [1].

Mit folgenden Schritten geht es weiter:

Anmerkungen