3. Maßnahmen ergreifen#

Der Meldungsbearbeiter ergreift und koordiniert notwendige Maßnahmen zur Untersuchung oder Abhilfe des in der Meldung beschriebenen Umstands.

  • Eine interne Untersuchung einleiten und vom Hinweis betroffene Personen kontaktieren.

  • Recherchen durchführen, um Sachstände zu ermitteln.

  • Gegebenenfalls die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen.

  • Das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschliessen.

  • Das Verfahren abgeben an

    • eine für die interne Ermittlung zuständige Organisationseinheit (Legal, Compliance, Datenschutz, …),

    • eine zuständige Behörde.

  • Falls weitere Informationen vom Hinweisgeber benötigt werden, sollten auch bei anonym getätigten Meldungen Rückfragen an den Hinweisgeber möglich sein.

In allen Fällen sollte der Hinweisgeber über relevante Entwicklungen informiert werden, um Vertrauen in die Wirksamkeit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken [1].

Achtung

Der Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung über den Eingang seiner Meldung eine Rückmeldung erhalten. In dieser werden dem Hinweisgeber die geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt.

Der Meldungsbearbeiter sollte darauf achten, diese Frist einzuhalten.

Anmerkungen