Tipps zum Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG)#
Das Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es gilt für alle Unternehmen und Institutionen, im Gesetz „Beschäftigungsgeber“ genannt, die mehr als 50 Beschäftigte haben.
Seit dem 2. Juli 2023 muss das Gesetz von allen Beschäftigungsgebern befolgt werden, die 250 Beschäftigte und mehr haben. Für Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten, sind die Pflichten des Gesetzes ab dem 17. Dezember 2023 umzusetzen.
Wichtig
Ab 250 Beschäftigte muss das Gesetz bereits seit dem 2. Juli 2023 umgesetzt werden!
Ab 50 Beschäftigten muss das Gesetz ab dem 17. Dezember 2023 umgesetzt werden.
Informationen für die Praxis#
Diese Webseite erklärt Ihnen, welche Maßnahmen Sie für Ihr Unternehmen oder Ihre Institution umsetzen müssen. Dabei wird Wert darauf gelegt, einfache und praktikable Lösungsansätze zu zeigen. Insbesondere, wenn Sie eine eher kleine Organisation betreiben und schlanke Lösungen möchten, finden Sie auf dieser Seite wertvolle Anregungen und Tips.
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Quellenverweise#
- Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG)
- Richtlinie (EU) 2019/1937 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019L1937-20230502
- EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)